Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen / Filmmaker (AGB/BFF)



1 Geltung der Geschäftsbedingungen


  • 1.1  Die Produktion von Bildern / Filmenmaterial und die Erteilung von Bild- /Filmlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden. 

  • 1.2  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf / Filmmaker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 



2 Produktionsaufträge


  • 2.1  Kostenvoranschläge des Fotografen / Filmmakers sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf / Filmmaker nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.

  • 2.2  Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen / Filmmaker von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf / Filmmaker die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 

  • 2.3  Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf / Filmmaker bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen. 

  • 2.4  Der Fotograf / Filmmaker wählt die Bilder / den Filmschnitt aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern / dem Film eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 

  • 2.5  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder / Filmmaterial innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen / Filmmaker zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder / des Filmmaterials, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder / der Film in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 



3 Produktionshonorar und Nebenkosten


  • 3.1  Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf / Filmmaker nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf / Filmmaker auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. 

  • 3.2  Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen / Filmmaker im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Schnitt, Fotomodelle, Reisekosten, Spesen). 

  • 3.3  Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder / des Filmmaterials fällig. Wird eine Bild- / Filmproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf / Filmmaker Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 

  • 3.4  Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. 



4 Anforderung von Archivbildern


  • 4.1  Bilder / Filmmaterial, das der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen / Filmmakers anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum der Lieferung zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind vom Fotografen / Filmmaker zur Verfügung gestellte Datenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bild- &Filmdaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. 

  • 4.2  Mit der Überlassung der Bilder / des Filmmaterials zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen / Filmmaker. 

  • 4.3  Die Verwendung der Bilder / des Filmmaterials als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. 

  • 4.4  Für die Zusammenstellung der Bild- / Filmauswahl kann der Fotograf / Filmmaker eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 50 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. 

5 Nutzungsrechte


  • 5.1  Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern / dem Filmmaterial nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf / Filmmaker berechtigt, die Bilder / das Filmmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. 

  • 5.2  Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen / Filmmakers. 

  • 5.3  Eine Nutzung der Bilder / des Filmmaterials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen / Filmmakers. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche. 

  • 5.4  Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf / Filmmaker als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild / Film erfolgen.

  • 6 Digitale Bildverarbeitung

  • 6.1  Die Weitergabe von digitalen Bildern / Filmmaterial im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert. 

  • 6.2  Bild- / Filmdaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen / Filmmaker und dem Auftraggeber. 

  • 6.3  Bei der digitalen Erfassung der Bilder / des Filmmaterials muss der Name des Fotografen / Filmmakers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bild- / Filmdaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf / Filmmaker jederzeit als Urheber der Bilder / des Fimmalterials identifiziert werden kann. 



7 Haftung und Schadensersatz


  • 7.1  Der Fotograf / Filmmaker haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf / Filmmaker auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 

  • 7.2  Der Fotograf / Filmmaker übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder / seines Filmmaterials. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 

  • 7.3  Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen / Filmmakers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen / Filmmakers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
     Pflichtverletzung des Fotografen / Filmmakers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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  • 7.4  Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes / Filmmaterials ist der Fotograf / Filmmaker berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 2000 € pro Bild / Film und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

  • 7.5  Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen / Filmmaker (5.4) oder wird der Name des Fotografen / Filmmaker mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen / Filmmaker bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. 


  • 8  Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe

  • Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe (jeweils ausgenommen Endverbraucher / Privatleute), die bei dem Fotografen / Filmmaker eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 


  • 9  Statut und Gerichtsstand 

  • 9.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

  • 9.2  Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen / Filmmaker als Gerichtsstand vereinbart.